Liefer- und Zahlungsbedingungen
Firma Dreger GmbH
1. Vertragsabschluß
1.1 Diese allgemeinen Bedingungen gelten für alle Lieferungen von Maschinen, Geräten, Ersatzteilen und Verbrauchsmaterialien und sinngemäß für alle Leistungen (Service, Montage, Reparatur, Miete usw.) soweit nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart wird.
1.2 Unsere Angebote sind unverbindlich, Zwischenverkauf vorbehalten. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder dadurch zustande, daß wir der Bestellung tatsächlich entsprechen.
2. Preise
2.1 Unsere Preise beziehen sich auf verzollte Ware ab dem inländischen Auslieferungslager, ohne Verpackung, Verladung und Versicherung, und bei vereinbarter Zustellung ohne Abladen und Vertragen.
2.2 Preisänderungen zwischen Bestellung und Lieferung, z. B. wegen einer Änderung unserer Einstandspreise oder Gestehungskosten, behalten wir uns vor.
2.3. Reparaturvoranschläge sind unverbindlich, in Rechung gestellt wird der tatsächliche Material- und Arbeitsaufwand.
3. Zahlungsbedingungen
3.1 Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt abzugs- und spesenfrei zu begleichen. Bei vereinbarten längeren Zahlungszielen sind wir berechtigt, dz. geltende bankmäßige Zinsen in der Höhe von 8 % der Österreichischen Nationalbank zu verrechnen.
3.2 Gewährleistungsansprüche oder sonstige Gegenansprüche berechtigen den Besteller weder zur Zurückhaltung von Zahlungen noch zu Aufrechnung.
4. Verzug, einvernehmliche Vertragsauflösung, Rücksendung
4.1 Bei Zahlungsverzug verrechnen wir Verzugszinsen von 8 % über dem Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank zuzüglich Umsatzsteuer. Ferner sind wir berechtigt, alle Forderungen gegen den säumigen Besteller fällig zu stehen uns unsere eigenen Lieferungen oder Leistungen bis zur Erfüllung aller Zahlungspflichten zurückzuhalten.
4.2 Ist der Besteller mit der Zahlung oder Leistung trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist in Verzug oder verweigert er die Übernahme des Kaufgegenstandes, so können wir vom Vertrag zurücktreten und vom Besteller für jeden angefangen Kalendermonat des Besitzes bei Neumaschinen 1/12 und bei Gebrauchtmaschinen 1/6 des Kaufpreises oder wahlweise die höhere Entwertung des Kaufgegenstand unter Ausschluss eines Zurückbehaltungsrechtes des Bestellers auf dessen Kosten auch eigenmächtig wieder in Besitz zu nehmen.
4.3 Wird eine Bestellung aus vom Besteller zu vertretenden Gründen nicht ausgeführt, so haben wir Anspruch zumindest auf eine Abstandszahlung von 20 % des Kaufpreises, bei nicht marktgängigen Waren oder Sonderanfertigungen jedenfalls zusätzlich auch auf Ersatz unserer gesamten Kosten.
4.4 In Zahlung genommene Gegenstände (z. B. Eintauschmaschinen) müssen wir dem Besteller bei einem Rücktritt vom Vertrag nicht zurückstellen. Wir können ihm nach unserer Wahl auch deren Verkaufserlöse oder deren durch einen gerichtlichen beeideten Sachverständigen ermittelten Wert abzüglich aller Aufwendungen vergüten.
4.5 Einvernehmliche Vertragsauflösungen verpflichten den Besteller zu Leistung einer Abstandzahlung in Höhe von 20 % des Kaufpreises.
4.6 Der Kaufgegenstand sowie Bestandteile und Zubehör sind uns vom Besteller in allen Fällen der Vertragsbeendigung auf dessen Kosten zurückzustellen.
5. Maße, Gewichte
5.1 Unsere Angaben über Maße, Gewichte und sonstige technische Werte in Katalogen, Prospekten, Anzeigen, Preislisten u. dgl. sind Richtwerte. Konstruktionsänderungen behalten wir uns vor.
5.2 Dem Besteller überlassene Pläne, Skizzen uns sonstige technische Unterlagen bleiben Eigentum des Urhebers und sind uns auf Verlagen zurückzustellen. Sie dürfen nicht weitergeben werden.
6. Gefahrenübergang
6.1 Die Preisgefahr geht auf den Besteller über mit der Übergabe des Kaufgegenstandes an den Besteller oder dessen Bevollmächtigen, bei Versand auf Kosten des Bestellers mit der Übergabe des Kaufgegenstandes an die Transportperson, bei Versandverzögerung durch von uns nicht zu vertretende Umstände und bei vereinbarter Selbstabholung durch den Besteller mit der Meldung der Versandbereitschaft des Kaufgegenstandes.
6.2 Das Transportrisiko trifft stets den Besteller, auch wenn frachtfreie Zustellung mit eigenen oder fremden Transportmitteln vereinbart wurde. Versichert wird das Transportrisiko nur auf Grund schriftlicher Vereinbarungen und nur zu Lasten des Bestellers.
7. Lieferfrist
7.1 Die Lieferfrist beginnt grundsätzlich mit Zustandekommen des Vertrages; sollte dessen Erfüllung behördliche Genehmigungen erfordern, mit deren Erteilung.
7.2 Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung des Vertrags werden ausgeschlossen.
7.3 Höhere Gewalt und vom Besteller nachträglich gewünschte Änderungen verlängern die Lieferfrist entsprechend.
8. Eigentumsvorbehalt bis zur Bezahlung
8.1 Der Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt Nebenkosten unser uneingeschränktes Eigentum.
8.2 Bei einer Pfändung oder sonstigen Inanspruchnahme des Kaufgegenstandes ist der Besteller verpflichtet, unser Eigentum geltend zu machen, uns unverzüglich zu verständigen und uns alle Kosten für die Erhaltung unseres Eigentums zu ersetzen.
8.3 Soll der Kaufgegenstand mit einem Grundstück in Verbindung gebracht werden, so verpflichtet sich der Besteller, im Grundbuch das zu unseren Gunsten vorbehaltene Eigentum anmerken zu lassen.
8.4 Bei einer trotz Mahnung andauernden Vertragsverletzung oder bei einer Insolvenz des Bestellers sind wir berechtigt, die Herausgabe des in unserem Eigentum stehenden Kaufgegenstandes zu verlangen und diesen abzuholen, ohne dass hiedurch bereits der Kaufvertrag aufgehoben werden würde.
9. Informationspflicht des Bestellers
9.1 Der Besteller hat sich vor einer Inbetriebnahme der gelieferten Maschine/n und/oder vor einer Verwendung des/der gelieferten Ersatzteiles/e mit einer allfälligen Betriebsanleitung und sonstigen ihm von uns zur Verfügung gestellten Informationen über die Verwendungsmöglichkeiten des gelieferten Produktes und die damit verbundenen Risken vertraut zu machen. Unsere Gefahrenhinweise wird der Besteller genau beachten. Der Besteller ist ferner verpflichtet, bei einer Weitergabe der gelieferten Produkte zugleich auch die von uns erhaltenen Gebrauchsinformationen und Gefahrenhinweise an dessen Übernehmer vollständig weiterzugeben und ihm zugleich die Pflicht aufzuerlegen, sich mit diesen vertraut zu machen.
10. Garantie
10.1 Wir leisten im einschichtigen Betrieb für 6 Monate, im mehrschichtigen Betrieb für 3 Monate, höchstens jedoch für 1000 Betriebsstunden, jeweils ab Übergabe, Garantie, dass die von uns gelieferten fabriksneuen Maschinen, Geräte und Ersatzteile frei von solchen Konstruktions-, Material- und Verarbeitungsfehlern sind, die die Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigen. Die Behebung von Mängeln verlängert nicht die ursprüngliche Garantiezeit.
10.2 Mängelrügen sind unverzüglich nach Erfüllung bzw. nach Entdeckung eines verborgenen Mangels sowie vor dessen allfälliger Reparatur durch den Besteller und vor Versand von Ersatzteilen (vgl. 10.6) schriftlich zu erstatten. Anderenfalls gilt die Ware als genehmigt.
10.3 Unsere Garantieverpflichtung beschränkt sich nach unserer Wahl auf die Reparatur der den Austausch der schadhaften Teile. Ausgetauschte Teile gehen entschädigungslos in unser Eigentum über und sind uns vom Besteller auf dessen Gefahr und Kosten zurückzustellen.
10.4 Mängel können wir nach unserer Wahl entweder an dem Ort, an dem sich das Gerät befindet, oder in einer unserer Werkstätten beheben. Befindet sich das Gerät an einem inländischen Ort, so tragen wir die Kosten der Nachbesserung, es sei denn, dass der Besteller deren Vornahme außerhalb unserer betrieblichen Arbeitszeit wünscht. In diesem Fall hat der Besteller die Mehrkosten zu übernehmen. Befindet sich das Gerät an einem Ort im Ausland, so gehen nur die Normalarbeitszeit und die Kosten der schadhaften Teile ab Lager zu unseren Lasten.
Im Falle der Nachbesserung in einer unserer Werkstätten übernimmt der Besteller die Kosten und die Gefahr des Transportes der Geräte zu uns. Die Gefahr und die Kosten der Rücksendung tragen wir.
10.5 Für Verschleißteile, wie Zündkerzen, Drahtseile, Antriebsketten, Schläuche, Dichtungen, Filter, Glasteile usw. und Mängel, die durch unsachgemäße Handhabung, Einbau fremder Teile, gebrauchsbedingte Abnützung oder außerhalb normaler Betriebsbedingungen liegende Umstände eintreten, leisten wir keine Garantie.
10.6 Eigenmächtige Reparaturen des Bestellers befreien uns von jeglicher Garantieverpflichtung. Sollte der Besteller zu Reparaturen vertraglich ausnahmsweise berechtigt sein, so hat er bei uns zuvor jeweils entsprechende Weisungen und eine Genehmigung des Umfangs der Arbeiten einzuholen (vgl. 10.2).
10.7 Wir sind nur zur Mängelbehebung verpflichtet, wenn der Besteller seine Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hat, wobei der Besteller nicht zur Aufrechnung mit Gegenforderungen berechtigt ist (vgl. 3.2).
10.8 Wird eine Maschine oder ein Bestandteil auf Grund von Angaben des Bestellers angefertigt, so trägt dieser uns gegenüber das Risiko der Richtigkeit der Konstruktion und die Haftung für alle Schäden sowie für alle patentrechtlichen Folgen.
10.9 Keine Garantie leisten wir grundsätzlich für Reparaturen, Umbauten und Änderungen aller und fremder Anlagen sowie für gebrachte Kaufgegenstände. Eine ausnahmsweise dennoch übernommene Garantieverpflichtung richtet sich nach vorstehenden Bestimmungen.
11. Mangelfolgeschäden
11.1 Wir haften für Mangelfolgeschäden des Bestellers grundsätzlich nicht, soweit diese darauf zurückzuführen sind, dass der Besteller die Betriebsanleitung und die sonstigen ihm zur Verfügung gestellten Informationen über die Verwendung der gelieferten Produkte und deren Gefahren nicht genau beachtet hat. Unternehmern gegenüber schließen wir darüber hinaus die produkthaftungsgesetzliche Haftung für Mangelfolgeschäden an Sachen überhaupt aus. Davon unberührt bleibt die produkthaftungsgesetzliche Haftung für Sachschäden eines Bestellers, der Verbraucher ist, und für Personenschäden. Im übrigen haben wir für jede Art von Mangelfolgeschäden einschließlich entgangenen Gewinns nur dann einzustehen, wenn wir die Schäden des Bestellers grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben.
11.2 Der Besteller hat uns bei Eintritt eines Mangelfolgeschadens unverzüglich über dessen Art, Umfang und Entstehungsgeschichte im einzelnen schriftlich zu informieren und bei allfälligen Nachforschungen nach der Schadenursache in geeigneter Weise zu unterstützen.
11.3 Gibt der Besteller das von uns gelieferte Produkt an einen Dritten weiter, der Unternehmer ist, so hat der Besteller dem Unternehmer gegenüber die produkthaftungsgesetzliche Haftung für Sachschäden auszuschließen und diesem die Pflicht zur Freizeichnung von Sachschäden im Verhältnis zu Unternehmern und zu einer Überbindung dieser Pflicht auf seinen Rechtsnachfolger in der Verbraucherkette aufzuerlegen – dies unabhängig davon, ob der Besteller nach der Vereinbarung mit uns zur Weitergabe des Produktes berechtigt ist oder nicht. Verletzt der Besteller diese Pflicht, so hat er uns in bezug auf alle Produkthaftungsansprüche wegen Sachschäden eines Unternehmers schad- und klaglos zu halten.
12. Reparaturen und Montage
12.1 Reparaturaufträge gelten als in jenem Umfang erteilt, der zur Beseitigung des Mangels erforderlich ist, auch wenn sich die Notwendigkeit einzelner Arbeiten oder Auswechselungen von Teilen erst im Zuge der Durchführung ergibt.
12.2 Die zu reparierende Maschine muss vom Kunden in gereinigtem Zustand bereit gestellt werden. Bei Anlieferung der Maschine in unsere Werkstätte gehen alle Kosten des Zu- und Abtransportes zu Lasten des Bestellers.
12.3 Entsenden wir zum Besteller Monteure zur Inbetriebsetzung, Wartung, Montage oder Reparatur von Maschinen, so haften wir nicht für Schäden, die durch grob schuldhaftes Verhalten dieser Monteure oder deren Hilfspersonen hervorgerufen werden.
13. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort
13.1 Alle Vereinbarungen mit dem Besteller unterliegen österreichischem Recht.
13.2 Für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen gilt unser Sitz als Erfüllungsort, auch wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.
13.3 Gerichtsstand ist Graz.
14. Schlussbestimmungen
14.1 Diese allgemeinen Lieferbedingungen gelten auch ohne besonderen Hinweis für alle zukünftigen Lieferungen und Aufträge.
14.2 Sollten einzelne Bestimmungen rechtsunwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter Zugrundelegung dieser Bedingungen geschlossenen Verträge nicht.